Präambel
Der Verein EnergieDialog 2050 e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, den zukunftsorientierten Dialog über eine nachhaltige Energieversorgung und deren Voraussetzungen zwischen Politik, Wirtschaft, Verbänden und Verwaltung vorurteilsfrei zu pflegen und zu fördern.
- § 1 Name des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „EnergieDialog 2050“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und der Bildung auf dem Gebiet der nachhaltigen, zukunftsfähigen Energiegewinnung und -versorgung sowie die Information der Allgemeinheit zu umwelt- und energiepolitischen Fragestellungen mit dem Ziel, die umweltschonende, ressourceneffiziente Energieverwendung zu unterstützen.
Für die Erfüllung des Zwecks hat der Verein folgende Aufgaben:
- Verbesserung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Politik, Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene durch die eigenständige Durchführung von Tagungen, Seminaren und sonstigen Diskussionsveranstaltungen zu allen Themen der Energieversorgung und Energiepolitik.
- alle sonstigen, den Vereinszweck fördernden Tätigkeiten, auszuführen.
- Mitglieder des Vereins können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen werden.
- Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet
– durch eigene Kündigung 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres,
– auf Beschluss der Mitgliederversammlung wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
– auf Vorstandsbeschluss nach zweimaliger Nichtzahlung des Jahresbeitrages und dreifacher Mahnung.
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.
- § 5 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussfassende Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlungen finden wenigstens einmal im Jahr auf schriftliche Einladung durch den Vorstand statt. Die Einladung ergeht fristgemäß 2 Wochen vor dem Sitzungstermin. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds.
- Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn wenigstens 10 Mitglieder anwesend sind.
- Eine Mitgliederversammlung, die Jahreshauptversammlung, hat vor Ablauf des ersten Quartals eines Jahres stattzufinden, auf der die Bestimmungen § 5, Absatz 7.1 bis 7.4 der Satzung abgewickelt werden.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge von Mitgliedern auf deren Wunsch auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen.
- Auf Antrag von wenigstens 30 v.H. der eingetragenen Mitglieder wird eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- a) Die Wahl und Abwahl und Entlastung des Vorstandes.
– Die Wahl des Vorstandes erfolgt in Einzelwahl. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese Mehrheit verfehlt, so ist im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
– Vorschlagsberechtigt für die Wahl des Vorstands ist jedes Mitglied des Vereins.
– Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn dies von 25 v.H. der eingetragenen Mitglieder beantragt wird, und dieser Antrag 75 v.H. der abgegebenen Stimmen erhält.
– Wahlen und Abwahlen sind auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung auszuweisen, die der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen ist.
- b) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt ausgewiesen werden.
- c) Genehmigung des Wirtschaftsplans und Bestätigung der Jahresrechnung.
– Die Mitgliederversammlung beschließt über die Jahresrechnung des Vereins aufgrund einer Vorlage des Vorstandes und auf Antrag der Revisoren.
- d) Wahl von mindestens zwei Revisoren.
- e) Einstellung von Personal.
- f) Anmietung oder Erwerb von Räumlichkeiten.
- g) Aufnahme von Darlehen, soweit nicht bereits durch den Wirtschaftsplan vorgesehen.
- h) Die Verlegung des Sitzes des Vereins.
- i) Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens. Beide Entscheidungen werden mit 75 v.H. der anwesenden Mitglieder getroffen. Der Antrag auf Auflösung muss vom Vorstand oder wenigstens 25 v.H. der eingetragenen Mitglieder gestellt werden. Er muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung ausgewiesen werden.
- Der Vorstand des Vereins besteht gemäß § 26 BGB aus
– dem/der Vorsitzenden und
– mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
- Es können weitere stellvertretende Vorsitzende und Beisitzer gewählt werden. Die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzer wird durch Beschluss von der Mitgliederversammlung festgelegt, auf der die Wahlen zum Vorstand stattfinden.
- Es kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Dieser gehört dem Vorstand kraft Amtes an.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorstand führt den Verein. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Aufstellung des Wirtschaftsplans des Vereins,
- b) die Aufstellung eines Arbeitsprogramms,
- c) die Aufstellung der Jahresrechnung,
- d) die Vorbereitung und Beschlussfassung über die Durchführung von Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Forschungs- und Entwicklungsprojekten, Beratungstätigkeit,
- e) die Bestellung eines Geschäftsführers,
- f) die Auswahl von hauptamtlichem Personal und die Erarbeitung entsprechender Vorschläge an die Mitgliederversammlung,
- g) die Einladung zur Mitgliederversammlung,
- h) die Erstellung von Niederschriften der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
- Der Vorstand kann durch Beschluss Aufgaben an Vorstandsmitglieder delegieren.
- Der Vorstand entscheidet über die Zusammenarbeit mit anderen juristischen Personen.
- Der Vorstand kann dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin den tatsächlichen Aufwand durch eine Pauschale entschädigen oder ihn/sie im Rahmen eines Arbeitsvertrages als Mitarbeiter beschäftigen.
- Die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit im Rahmen der Vereinsarbeit. Die Beauftragung von Vorstandsmitgliedern mit vergüteten Aufgaben im Sinne dieser Satzung ist zulässig. Sie bedarf der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand wird für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, findet innerhalb von zwei Monaten eine Nachwahl statt.
- Der Vorstand tritt wenigstens viermal im Jahr zusammen.
- § 7 Forum „EnergieDialog 2050“
Der Verein kann einen ständigen Beirat einrichten. Der Beirat arbeitet als Forum „EnergieDialog 2050“ und bildet die Plattform für einen ständigen Dialog der gesellschaftlichen Kräfte im Hinblick auf eine nachhaltige Energieversorgung. Das Forum wird vom Vorstand eingeladen. Der Vorstand kann für das Forum mit Zustimmung des Vorstands und seinen Beisitzern eine eigene Geschäftsordnung beschließen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird durch eine Beitragsordnung des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind sozial zu staffeln.
- Der Verein ist berechtigt, Spenden einzuwerben.
- Der gezahlte Mitgliedsbeitrag verbleibt beim Ausscheiden eines Mitgliedes beim Verein.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- § 11 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der erneuerbaren Energie. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Berlin, den 12.12.2019
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.